Hildon Foundation/Hildon e.V.

(Organe des Vereins)
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Prinzipiell soll jeder, entsprechend der [http://wiki.maemo.org/Community_Council/Election_process aktuell gültigen Regeln], als Wähler zur Wahl des Vorstandsrats-/council qualifiziert sein.
Prinzipiell soll jeder, entsprechend der [http://wiki.maemo.org/Community_Council/Election_process aktuell gültigen Regeln], als Wähler zur Wahl des Vorstandsrats-/council qualifiziert sein.
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== Vorstands-Wahlkommitee ==
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Das Vorstands-Wahlkommitee setzt sich zusammen aus Vorstandsrat und Vorstand.
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Einziger Zweck des Kommitees ist die jährliche Wahl des Vorstand.
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== Weitere Infos ==
== Weitere Infos ==

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Contents

Allgemeine Grundlagen des Vereinsrechts

Exzelenter link zur Einführung in das Vereinsrecht und häufig gestellten Fragen, beantwortet von RA Roland P. Weber.

Sitz/Adresse/Zuständigkeit

chemist hat sich nicht nur bereit erklärt Vorstandsmitglied zu werden, sondern auch die offizielle Vereinsadresse zu stellen. Wenn es dabei bleibt, wird der Sitz des Vereins in Kaiserslautern und somit das zuständige Registergericht beim Amtsgericht Kaiserslautern sein.

Kontaktdaten Amtsgericht Kaiserslautern

Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern

Postfach 3520, 67623 Kaiserslautern

Telefon: 0631/3721-0

Telefax: 0631/3721-404

E-Mail: agkl[at]zw.mjv.rlp.de

Durchwahlen und Ansprechpartner beim Registergericht:

-353 Herr Schuler (Abteilungsleiter)

-381 Frau Kurze (Sachbearbeiterin)

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr


Dokumente

Entwürfe für die angestrebte Satzung sowie dazugehörige Vereins- und Geschäftsordnungen

Satzung

https://etherpad.mozilla.org/AMabik4zeD

Die Satzung hat immer Vorrang vor allen Ordnungen.

Vereinsordnung

https://etherpad.mozilla.org/imtFYfpUKK

Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung sondern ergänzt diese.
Sie regelt alle Belange der einzelnen Mitglieder und der aus der Mitgliedschaft gewählten Vereinsorgane (z. B. Vorstandsrat, Mitgliederversammlungen), die das Vereinsleben im Detail regeln.
Hier dokumentierte Regelungen müssen mit der Vereinssatzung in Einklang sein und dürfen ihr nicht widersprechen.
Im Zweifel gilt die Satzung.

Aktuelle Wahlordnung: (Community Council/Election process)

Vorstands-Geschäftsordnung

https://etherpad.mozilla.org/uwQXMscA2n

Die Geschäftsordnung regelt die Vorstandsversammlungen.

Schiedsgerichtsordnung

https://etherpad.mozilla.org/ycnusfXYOe

Das Schiedsgericht kann im Rahmen der Bestimmungen der Satzung und dieser Schiedsgerichtsordnung jede Maßnahme treffen, die geeignet ist, einen Streit innerhalb des Vereins zu schlichten.


Vereins- und Geschäftsordnungen

Aktuell gibt es nur eine Satzung und eine Wahlordnung. Üblich ist auch eine Mitgliederordnung. Beides kann auch in einem Dokument (Vereinsordnung) zusammengefasst werden.

Der Unterschied wird in diesem Artikel sehr gut beschrieben: Vereinsordnung oder Geschäftsordnung: Worin besteht der Unterschied? - Zitat: Probleme gibt es in der Praxis bei der Abgrenzung von Vereins und Geschäftsordnungen. Diese beiden Begriffe werden oft fälschlicherweise gleichgesetzt, was jedoch wegen des Regelungsinhaltes nicht zutreffend ist. Die Vereinsordnung regelt den "Betrieb" des Vereins, insbesondere im Verhältnis zu den Mitgliedern (z. B. Beitragsordnung). Die Geschäftsordnung bestimmt den Entscheidungsablauf innerhalb eines Vereinsorgans und wirkt nicht nach außen (z. B. Geschäftsordnung des Vorstands oder der Mitgliederversammlung). Keine Satzungsänderung erforderlich!

Die Vereinsordnung, die keine Bestimmungen enthält, die zwingend in die Satzung aufgenommen werden müssen, kann von dem zuständigen Organ jeder Zeit geändert oder aufgehoben werden, ohne, dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Die Änderung oder Aufhebung stellt demnach keine Satzungsänderung im Sinne der §§ 32, 33, 40, 71 BGB dar. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass der jeweilige Beschluss zur Änderung oder Aufhebung ordnungsgemäß zustande gekommen ist.


Vereinsmitglieder

"Der eingetragene Verein ist eine relativ basisdemokratische Organisation, die nicht die Möglichkeit bietet, einen Vorstand unabhängig von dem Votum neuer Mitglieder auf Dauer festzuschreiben. Der Mitgliederzufluss ist in Maßen aber nur über die Satzung und dort festgeschrieben Bedingungen, nicht aber personenbezogen zu steuern." (Zitat Dr. Christoph Hüttig)

Gründungsmitglieder

Für die Gründung eines Vereins sind mindestens 7 Personen erforderlich, die eine EU-Staatsbürgerschaft oder einen Wohnsitz in der EU nachweisen können. Gründungsmitglieder können natürliche Personen mit voller Geschäftsfähigkeit (volljährig) oder auch juristische Personen (d.h. andere Körperschaften) sein. Die Gründungsmitglieder (müssen) nach der Gründung eigentlich keine Rolle mehr spielen. Gründungsmitglieder sind automatisch ordentliche Mitglieder.


Ordentliche Mitglieder

Diese werden auf ihren Antrag hin durch das noch zu bestimmende Vereinsorgan aufgenommen. Normalerweise wird dies vom Vorstand vorgenommen, das könnte aber auch der Vorstandsrat/council machen, der sich ja eigentlich auch explizit um Mitglieder-Belange kümmern soll.

Ordentliche Mitglieder sind als Kandidaten zur Wahl des Vorstands qualifiziert.

Auf die Erhebung eines Mitgliedsbeitrag wird verzichtet.


Ausserordentliche Mitglieder

Die Aufnahme als ausserordentliches Mitglied in den Verein erfolgt durch Registrierung jeweils eines Benutzerkontos auf www.maemo.org und www.garage.maemo.org (und deren Verlinkung?).

Ausserordentliche Mitglieder sind als Kandidaten zur Wahl des Vorstandsrats/council qualifiziert, sofern ihr Benutzerkonto der Wahlordnung entsprechend das Mindestalter erreicht hat und über ausreichend Karma verfügen.

Ausserordentliche Mitglieder sind als Wähler zur Wahl des Vorstandsrats/council qualifiziert, sofern ihr Benutzerkonto der Wahlordnung entsprechend das Mindestalter erreicht hat und über ausreichend Karma verfügen.


Organe des Vereins

Vorstandsrat/council

Prinzipiell soll jeder, entsprechend der aktuell gültigen Regeln, Vorstandsrats-/council-Mitglied werden können.

Der Vorstandsrat soll aus 5 Mitgliedern bestehen.

Zusammen mit den 3 Board-Mitgliedern bilden sie das Vorstands-Wahlkommitee.

Vorstand

Bei der Gründungssitzung sollen die Gründungsmitglieder 3 Vorstandsmitglieder wählen. Diese sollten dann unter sich 2 Vertreter bestimmen, die gemeinsam (4-Augen-Prinzip) den Verein nach aussen vertreten und Aufgaben der Geschäftsführung übernehmen können.

Nur EU-Einwohner (also auch nicht-EU-Staatsbürger mit gültiger EU-Aufenthaltsgenehmigung) können Vorstandsmitglied werden.

Zusammen mit den 5 council-Mitgliedern bilden sie das Vorstands-Wahlkommitee.

ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen regulären Mitgliedern. Sie kann alle Satzungs-Dokumente bei entsprechender Mehrheit ändern.

ausserordentliche Mitgliederversammlung

Die ausserordentliche Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen assoziierten Mitgliedern und wählt den Vorstandsrat/council.

Prinzipiell soll jeder, entsprechend der aktuell gültigen Regeln, als Wähler zur Wahl des Vorstandsrats-/council qualifiziert sein.


Vorstands-Wahlkommitee

Das Vorstands-Wahlkommitee setzt sich zusammen aus Vorstandsrat und Vorstand.

Einziger Zweck des Kommitees ist die jährliche Wahl des Vorstand.


Weitere Infos

Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts des BMJ (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)

Informationen und links zum Idealverein und den Themenbereichen Gründungsmitglieder, Gründungsprotokoll, Satzung und Eintrag in das Vereinsregister des BMJ

Wikipedia-Eintrag zum Vereinsrecht

Weiterführende Linksammlung auf www.vereinsrecht.de

Eine gute Übersicht zur Vereinsgründung mit Kurzanleitung findet sich hier: www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/leitfaden.htm

Viele gute Detailinformationen, Praktische Tipps, Arbeitshilfen oder methodische Anregungen und Antworten auf konkrete Fragen finden sich im Portal www.buergergesellschaft.de

Merkblatt des Registergerichts Kaiserslautern